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(08.12.2011)
Übergangsregelung für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen/innergemeinschaftliche Lieferungen (BMF 9.12.2011)
Innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 6 a UStG sind nach derzeit gültiger Rechtslage nur unter den Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, dass sich aus den Belegen des Lieferanten eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (§ 17 a UStDV) und dass mittels Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, dass der Abnehmer die in § 17 c UStDV genannten Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung erfüllt (Buch- und Belegnachweis).
Die in §§ 17 a und 17 c UStDV geforderten unterschiedlichen und detaillierten Nachweise konnten in der Praxis vielfach nicht, bzw. nicht vollständig erbracht werden. In zahlreichen Entscheidungen kamen der BFH und der EUGH zu dem Ergebnis, dass die bestehende Nachweispflicht nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist und die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen auch in anderer Weise erbracht werden können.
Auf die Vorgaben der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 grundliegend geändert. Der Bundesrat hat den Änderungen in der Sitzung vom 25. November 2011 zugestimmt.
Der Belegnachweis soll künftig aus zwei Dokumenten bestehen:
Dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung (= Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsstaat gelangt ist).
Die Gelangensbestätigung muß folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Abnehmers
• Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (bei Neufahrzeugen i.S. des § 1 b UStG zusätzliche Angabe der Fahrzeug-Identifiktationsnummer)
• im Abholfall (=Beförderung durch den Abnehmer): Ort und Tag des Beförderungsendes im EU-Ausland
• bei Beförderung durch den Lieferanten oder Versendung durch ein Transportunternehmen: Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im EU-Ausland
• Ausstellungsdatum der Bestätigung
• Unterschrift des Abnehmers
Ein Musterformular zur Gelangensbestätigung wird voraussichtlich vom BMF kurzfristig mehrsprachig bereitgestellt werden.
Die Gelangensbestätigung wird durch die geplante Neufassung des § 17 a UStDV zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Umsatzsteuer- befreiung. Fehlt die Gelangensbestätigung erkennt der Fiskus die Steuerbefreiung nur an, wenn aufgrund objektiver Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Im Abholfall (Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer) ergeben sich zwangsläufig praktische Schwierigkeiten, weil die Gelangensbestätigung erst ausgefertigt und unterschrieben werden kann, sobald die Beförderung im EU-Ausland beendet ist. Damit liegt im Zeitpunkt der Lieferung noch kein Nachweis vor und der Unternehmer weiß noch nicht, ob er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird nachweisen können. Um dieses Umsatzsteuer-Risiko zu vermeiden wird empfohlen, die Umsatzsteuer zunächst als Kaution zu vereinnahmen und erst mit dem Erhalt der Gelangensbestätigung an den Kunden zu erstatten.
Ausführungsvorschriften zur Neuregelung, zu denen auch ein Muster der Gelangensbestätigung gehört, wurden aktuell vom Finanzministerium noch nicht veröffentlicht. Da die praktische Umsetzung zum 1.1.2012 kaum möglich erscheint, setzen sich diverse Verbände vehement für eine Übergangsfrist ein.
Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir hierüber berichten.
Mit Schreiben vom 9.12.2011 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsregelung für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen / innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffen